Bastelstunde

Es ischt mal wieder soweit: Die Studierendenparlamentswahl steht vor der Tür, und zwar vom 19. bis zum 22. Januar. Sie werden es vielleicht schon bemerkt haben.

Die akut bietet dieses Jahr zum zweiten Mal den Wahl-O-Man an – ein Wahlpositionsvergleichswerkzeug, das nicht nur vom Namen her starke Ähnlichkeit mit dem Wahl-O-Mat der bpb aufweist. Der Wahl-O-Man enthält die Positionen der 5 zur Wahl antretenden Listen zu 23 ausgesuchten Thesen und kann hier durchgespielt werden.

Nun könnte man auf die Idee kommen, die Kompatibilität der Listen untereinander zu prüfen, indem man einfach die Antworten aller Listen einträgt und prüft, wie kompatibel die zu den Antworten der restlichen Listen sind.

Bei 23 Fragen und 3 möglichen Punkten pro Frage sind bis zu 69 Punkten erreichbar. Die Kreuztabelle sieht folgendermaßen aus:

Die Skala reicht von Schwarz (0 % Übereinstimmung) über rot (20 % Übereinstimmung) bis hellgrün (100 % Übereinstimmung).

Die Farbskala reicht von schwarz (0 % Übereinstimmung) über rot (20 % Übereinstimmung) bis hellgrün (100 % Übereinstimmung).

Hinweis: Die Erläuterungen sind hier natürlich nicht mit eingeflossen.

Diese „ideologischen Abstände“ voneinander (69 – Punktwert) könnte man nun noch in Form eines Graphen optisch darstellen. Leider ist dieser Graph nicht wirklich planar, sodass die Längen nicht originalgetreu abgebildet werden können und verzerrt würden.

Zufällig haben wir hier noch Klebeband, eine Schere und Plastikstrohhalme herumliegen. Was könnte man daraus nun schönes basteln? Eine 3D-Darstellung der „Abstände“!

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Viel Spaß beim Nachbasteln.

Mehr

Weniger grummel.

Am 18. November wird hoffentlich eine neue Wahlordnung für die Wahl des Studierendenparlaments vom Rektorat genehmigt. Sie wurde bereits im Juli vom Studierendenparlament beschlossen und ist viel besser als die aktuell gültige. Ich weiß das, weil ich sie getippt habe.

Kommen wir ohne weitere Umschweife zu den schönsten Neuerungen:

Wahlausschreibung

Die Wahlausschreibung enthält nun auch die vom Wahlausschuss festgelegten Vorgaben für das Format der Wahlzeitungsbeiträge der Listen. Bislang wurde das separat festgelegt und bekannt gegeben.

Wahlbewerbungen

Der komplette Bewerbungs- und Prüfprozess wurde neu geregelt. Hier gab es in den letzten Jahren auch die meisten Konflikte zwischen den Listen und den Wahlausschüssen.

Zunächst einmal wurden die Einzelbewerbungen abgeschafft. Man kann sich natürlich weiterhin als Einzelperson zur Wahl stellen, tut dies aber nun als Einpersonenliste. Dies vereinfach das gesamte Prozedere, weil der Sonderfall „Einzelbewerbung“ in den meisten Fällen nicht mehr beachtet werden muss.

Neu ist das zwingend erforderliche Listendeckblatt. Es enthält den offiziellen Listennamen sowie die Namen und Kontaktdaten zweier Vertrauenspersonen der Liste1 und die Unterschrift einer Vertrauensperson.

Fehlt das Listendeckblatt oder eine verpflichtende Angabe darauf, so ist die Bewerbung unvollständig und darf nicht angenommen werden!

Die Angabe des Listennamens an zentraler Stelle ist deshalb sinnvoll, weil in der Vergangenheit kaum eine Liste den Listennamen auf all ihren Kandidierendenbögen gleich formuliert hatte und es für den Wahlausschuss schwer war, den tatsächlich korrekten Namen zu ermitteln.

Die Kontaktdaten auf dem Listendeckblatt sind zentral für die Kommunikation mit den Listen nach der Bewerbung, insbesondere bei Beanstandungen der Bewerbungen. Dass nur eine Unterschrift verlangt wird und nicht etwa Unterschriften aller Vertrauenspersonen, ist ein Zugeständnis an die Listen: Es reicht ja schließlich aus, wenn eine Person für die Richtigkeit der Angaben garantiert.

Kandidaturen

Zu einer anständigen Wahlbewerbung gehören natürlich auch Kandidaturen, also Personen, die für diese Liste antreten möchten.

Hier hat sich bei den nötigen Angaben ebenfalls etwas geändert: Die Pflichtangaben wurden konkretisiert und ausgemistet. Angaben, die für die Wahl vollkommen irrelevant sind, wurden gestrichen, und zum Beispiel die „Fachrichtung“ wurde in das eindeutigere „mindestens 1 Studienfach“ geändert.

Eine Kandidatur muss nun mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. ein in die Matrikel oder im Personalausweis eingetragener Vorname
  2. vollständiger Nachname
  3. Geburtsdatum
  4. Geburtsort
  5. Matrikelnummer
  6. mindestens 1 Studienfach dieser Person, zum Vermerk auf dem  Stimmzettel und in der Wahlbekanntmachung
  7. ladungsfähige Anschrift
  8. E-Mail-Adresse
  9. Telefonnummer
  10. Erklärung über die Bereitschaft zur Kandidatur für diese Wahl
  11. Unterschrift unter den Wahlvorschlag

Außerdem wird auf schriftlichen Antrag einer Kandidatin ihr Spitzname in der Wahlzeitung und auf dem Stimmzettel vermerkt. So ein Wunsch kommt immer mal wieder, jetzt ist es offiziell möglich.

Unterstützungsunterschriften

Jede Person kann neuerdings mehrere Listenbewerbungen unterstützen. Es bleibt bei 1 Unterstützungsunterschrift je volle 1000 Wahlberechtigte, also ca. 30-32, die eine Liste mitbringen muss – Kandidierende der Liste zählen hier bereits mit.

Wahlzeitung

Die Wahlzeitungsbeiträge der Listen unterliegen bis auf die vom Wahlausschuss beschlossenen Formatvorgaben keinerlei Beschränkungen mehr. Bislang mussten sie „Name, Vorname, Fachrichtung und Hochschulsemesterzahl der Bewerber/innen in der von der Liste festgelegten Reihenfolge beinhalten“, allerdings war dies ebenso fehleranfällig wie die Angaben in den Bewerbungen und die Korrektur noch aufwändiger. Nun wird der Wahlausschuss selbst die Namen und Studienfächer der Bewerbungen in der Wahlzeitung bekannt geben.

Überprüfung der Wahlbewerbungen

Hier gab es in den letzten Jahren keine Probleme.

Kleiner Scherz.

Bislang hatte der Wahlausschuss die eingereichten Wahlbewerbungen lediglich geprüft und nichts daran geändert. Da es unmöglich ist, einen Bewerbungsbogen korrekt auszufüllen2, wurde regelmäßig eine große Zahl an Bewerbungen beanstandet. Oft wegen Kleinigkeiten, was bei den Listenverantwortlichen verständlicherweise rote Köpfe verursachte. Grummelfaktor: 10.

Im letzten Jahr nun hat der Ältestenrat entschieden, dass die eingereichten Wahlbewerbungen als Willenserklärungen aufzufassen seien und dementsprechend vom Wahlausschuss nach Verkehrsauffassung geprüft werden sollten. Der Wahlausschuss kann also vom Wortlaut der Bewerbung abweichen, falls er denkt, einen Fehler entdeckt zu haben.

Das bedeutet erst einmal weniger Arbeit für die Listenverantwortlichen. Geht aber bei der „Korrektur“ etwas schief, ist der Grummelfaktor bei 100.

Die neue Wahlordnung war nun angetreten, um diese ewige Grummelei zu minimieren. Die Neufassung enthält zwei Sätze, die hoffentlich magische Wirkung entfalten werden:

Offensichtliche Fehler in den Kandidaturen und auf dem Bewerbungsdeckblatt korrigiert der Wahlausschuss selbsttätig, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Dies gilt insbesondere für die inkorrekte Benennung von Studiengängen.

Fehler, die der Wahlausschuss nicht selbst beheben kann, müssen natürlich immer noch von den Listen korrigiert werden.

Nach den ganzen Korrekturen bekommen die Listen nun ein Verzeichnis, das die für ihre Wahl relevanten Daten wie Listenname, Namen und Studienfächer der Kandidierenden sowie die Listenreihung enthält. Die Listen bekommen dann eine Frist, innerhalb derer sie Korrekturen am Verzeichnis fordern können. Es sollte somit nicht mehr passieren, dass der Wahlausschuss eine fehlerhafte Korrektur vornimmt, die nicht bemerkt wird. Grummelfaktor: 1.

Die drei Bewerbungsvorgänge sind sehr süß im folgenden Comic zusammengefasst:

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Stimmzettel

Jetzt muss auf den Stimmzetteln neben den Listen und ihren Kandidierenden auch die Wahl stehen, für die sie eigentlich gelten, und ein Hinweis darauf, wie viele Stimmen man eigentlich abgeben darf.

Bannmeile

Im Umkreis von 5 Metern um die Wahllokale ist jegliche Form der Wahlwerbung für Wahlvorschläge untersagt. Eine Ausnahme bildet z. B. die Wahlzeitung.

Dies wird bereits so praktiziert, jetzt steht es auch in der Wahlordnung.

Briefwahl

Das Wörtchen „formlos“ wurde beim Briefwahlantrag gestrichen. Der Antrag muss jetzt tatsächlich schriftlich erfolgen.

Vertrauenspersonen

…können dieses Amt jetzt auch schriftlich auf eine andere Person übertragen. Wird aus den Mitgliedern einer Liste eine SP-Fraktion, so wird die Fraktionssprecherin ebenfalls Vertrauensperson der Liste. Nach der Wahl sind Vertrauenspersonen insbesondere wichtig, wenn jemand nachrückt. Das passiert sehr häufig.

Weniger Lotterie

Bei Stimmengleichheit zwischen Kandidierenden einer Bewerbung wird die Reihenfolge der Kandidaturen aus der Bewerbung beibehalten. Besonders am Ende einer Liste gibt es oft Kandidierende mit gleich vielen Stimmen. Bislang musste deren Reihenfolge untereinander mühsam ausgelost werden. Das entfällt jetzt.

Fazit

Wenn die neue Wahlordnung vom Rektorat geprüft, für genehmigungsfähig befunden und veröffentlicht wird, bin ich zuversichtlich, dass die diesjährigen Wahlen etwas weniger Herzkasperpotenzial haben werden als in den letzten Jahren. Aber: Man weiß nie, was passieren wird.

Disclaimer

Dies ist keine offizielle Verlautbarung des Wahlausschusses. Dies ist keine umfassende Übersicht über sämtliche Änderungen, die die neue Wahlordnung bringt. Dieser Text ist über etwa zwei Stunden neben meiner Tätigkeit als junger Student in mühevollster Kleinarbeit entstanden und er enthält fraglos Fehler. Über jeden einzelnen dieser Fehler bin ich selbst am unglücklichsten. Ich freue mich jedoch, falls jemand etwas besser weiß und es mich wissen lässt.

  1. Hier tritt die Einpersonenliste noch einmal als Sonderfall auf: Sie darf eine oder zwei Vertrauenspersonen benennen.
  2. Dies wurde in aufwändigen Feldstudien eindrucksvoll belegt. Bitte beachten Sie das hier eingesetzte Stilmittel der sogenannten „Hyperbel“.

Doppelstatus

Wir hatten ja schon lange nichts mehr zu Wahlen.

Malte hat kürzlich die Universitätsverwaltung besucht und ist einer spannenden Frage auf den Grund gegangen. Es geht um den Status von Promotionsstudierenden, die gleichzeitig als wissenschaftliche Hilfskräfte (WHK) an der Universität beschäftigt werden.

Im konkreten Fall hatte die Fachschaft Mathematik versucht, einen Promotionsstudierenden als studentisches Mitglied für die Fachgruppe zu nominieren. Diesem Versuch wurde auf dem Weg zum Fakultätsrat (der letztlich darüber entscheidet) abschlägig beschieden.

Nach Auskunft der Universitätsverwaltung (Abteilung 1.1) verhält es sich jedoch mit als WHK beschäftigten Promotionsstudierenden wie folgt:

Promotionsstudierende sind nach Einschreibungsordnung der Uni Bonn als reguläre Studierende eingeschrieben und gehören somit der Statusgruppe der Studierenden an.

Von diesen Statusgruppen gibt es 4 Stück: Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter, nichtwissenschaftliche Mitarbeiter1 und Studierende.

Da diese Studierenden aber auch als WHK beschäftigt sind, sind sie ebenfalls Mitglied der Statusgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Sie gehören also beiden Statusgruppen an.

In Gremien der Universität werden die Sitze in der Regel auf die Statusgruppen aufgeteilt und von diesen dann in geeigneter Weise besetzt, etwa durch Ernennung oder Wahl.

Man kann allerdings nicht für zwei Statusgruppen gleichzeitig in universitären Gremien sitzen oder die Besetzung mitbestimmen2.  Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Statusgruppe (inkl. aktivem und passivem Wahlrecht) ist die Eintragung im Wählerverzeichnis der letzten Gremienwahlen. Diese Eintragung kann man ändern, sich also z. B. von der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter in die Gruppe der Studierenden umtragen lassen. Der Zeitpunkt dafür ist dann gekommen, wenn das Wählerverzeichnis für die nächsten Gremienwahlen ausliegt, also in der Regel Ende November – Anfang Dezember. Im Dekanatsbüro kann dann die Umtragung angewiesen werden – ohne Angabe von Gründen.

Wechsel der Statusgruppe (Symbolbild)

Wechsel der Statusgruppe (Symbolbild)

Zu beachten ist hierbei noch, dass die Gremienwahlen für die Gruppe der Studierenden jährlich, für die restlichen Statusgruppen hingegen nur alle zwei Jahre stattfinden, das nächste Mal also erst wieder im Januar 2016. Ob eine vorherige Umtragung doch möglich ist, ist mir nicht bekannt.

Zurück zum Eingangsbeispiel: Die Fachschaft Mathematik müsste also für ihren Vorschlag prüfen lassen, für welche Statusgruppe ihr Wunschkandidat im Wählerverzeichnis der Gremienwahlen im Januar eingetragen war, und es dann gegebenenfalls neu versuchen.

Für die Wahl zum Studierendenparlament und die Fachschaftswahlen gilt hingegen, dass Promotionsstudierende als ordentliche Studierende immer wahlberechtigt sind. Die entsprechenden Wahlordnungen machen hier keine Einschränkungen und fordern lediglich eine Einschreibung nach Einschreibeordnung sowie Zuordnung des Studienfachs zur betreffenden Fachschaft.

  1. oder „Mitarbeiter in Technik und Verwaltung“
  2. Wer wissen möchte, wo das steht, möge sich bitte an Abteilung 1.1 wenden. Ich weiß es nicht. Das gilt auch für die Mitgliedschaft in mehreren Fakultäten: Bei Wahlen muss man sich für das Wahlrecht in einer der Fakultäten entscheiden.