Weniger grummel.

Am 18. November wird hoffentlich eine neue Wahlordnung für die Wahl des Studierendenparlaments vom Rektorat genehmigt. Sie wurde bereits im Juli vom Studierendenparlament beschlossen und ist viel besser als die aktuell gültige. Ich weiß das, weil ich sie getippt habe.

Kommen wir ohne weitere Umschweife zu den schönsten Neuerungen:

Wahlausschreibung

Die Wahlausschreibung enthält nun auch die vom Wahlausschuss festgelegten Vorgaben für das Format der Wahlzeitungsbeiträge der Listen. Bislang wurde das separat festgelegt und bekannt gegeben.

Wahlbewerbungen

Der komplette Bewerbungs- und Prüfprozess wurde neu geregelt. Hier gab es in den letzten Jahren auch die meisten Konflikte zwischen den Listen und den Wahlausschüssen.

Zunächst einmal wurden die Einzelbewerbungen abgeschafft. Man kann sich natürlich weiterhin als Einzelperson zur Wahl stellen, tut dies aber nun als Einpersonenliste. Dies vereinfach das gesamte Prozedere, weil der Sonderfall „Einzelbewerbung“ in den meisten Fällen nicht mehr beachtet werden muss.

Neu ist das zwingend erforderliche Listendeckblatt. Es enthält den offiziellen Listennamen sowie die Namen und Kontaktdaten zweier Vertrauenspersonen der Liste1 und die Unterschrift einer Vertrauensperson.

Fehlt das Listendeckblatt oder eine verpflichtende Angabe darauf, so ist die Bewerbung unvollständig und darf nicht angenommen werden!

Die Angabe des Listennamens an zentraler Stelle ist deshalb sinnvoll, weil in der Vergangenheit kaum eine Liste den Listennamen auf all ihren Kandidierendenbögen gleich formuliert hatte und es für den Wahlausschuss schwer war, den tatsächlich korrekten Namen zu ermitteln.

Die Kontaktdaten auf dem Listendeckblatt sind zentral für die Kommunikation mit den Listen nach der Bewerbung, insbesondere bei Beanstandungen der Bewerbungen. Dass nur eine Unterschrift verlangt wird und nicht etwa Unterschriften aller Vertrauenspersonen, ist ein Zugeständnis an die Listen: Es reicht ja schließlich aus, wenn eine Person für die Richtigkeit der Angaben garantiert.

Kandidaturen

Zu einer anständigen Wahlbewerbung gehören natürlich auch Kandidaturen, also Personen, die für diese Liste antreten möchten.

Hier hat sich bei den nötigen Angaben ebenfalls etwas geändert: Die Pflichtangaben wurden konkretisiert und ausgemistet. Angaben, die für die Wahl vollkommen irrelevant sind, wurden gestrichen, und zum Beispiel die „Fachrichtung“ wurde in das eindeutigere „mindestens 1 Studienfach“ geändert.

Eine Kandidatur muss nun mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. ein in die Matrikel oder im Personalausweis eingetragener Vorname
  2. vollständiger Nachname
  3. Geburtsdatum
  4. Geburtsort
  5. Matrikelnummer
  6. mindestens 1 Studienfach dieser Person, zum Vermerk auf dem  Stimmzettel und in der Wahlbekanntmachung
  7. ladungsfähige Anschrift
  8. E-Mail-Adresse
  9. Telefonnummer
  10. Erklärung über die Bereitschaft zur Kandidatur für diese Wahl
  11. Unterschrift unter den Wahlvorschlag

Außerdem wird auf schriftlichen Antrag einer Kandidatin ihr Spitzname in der Wahlzeitung und auf dem Stimmzettel vermerkt. So ein Wunsch kommt immer mal wieder, jetzt ist es offiziell möglich.

Unterstützungsunterschriften

Jede Person kann neuerdings mehrere Listenbewerbungen unterstützen. Es bleibt bei 1 Unterstützungsunterschrift je volle 1000 Wahlberechtigte, also ca. 30-32, die eine Liste mitbringen muss – Kandidierende der Liste zählen hier bereits mit.

Wahlzeitung

Die Wahlzeitungsbeiträge der Listen unterliegen bis auf die vom Wahlausschuss beschlossenen Formatvorgaben keinerlei Beschränkungen mehr. Bislang mussten sie „Name, Vorname, Fachrichtung und Hochschulsemesterzahl der Bewerber/innen in der von der Liste festgelegten Reihenfolge beinhalten“, allerdings war dies ebenso fehleranfällig wie die Angaben in den Bewerbungen und die Korrektur noch aufwändiger. Nun wird der Wahlausschuss selbst die Namen und Studienfächer der Bewerbungen in der Wahlzeitung bekannt geben.

Überprüfung der Wahlbewerbungen

Hier gab es in den letzten Jahren keine Probleme.

Kleiner Scherz.

Bislang hatte der Wahlausschuss die eingereichten Wahlbewerbungen lediglich geprüft und nichts daran geändert. Da es unmöglich ist, einen Bewerbungsbogen korrekt auszufüllen2, wurde regelmäßig eine große Zahl an Bewerbungen beanstandet. Oft wegen Kleinigkeiten, was bei den Listenverantwortlichen verständlicherweise rote Köpfe verursachte. Grummelfaktor: 10.

Im letzten Jahr nun hat der Ältestenrat entschieden, dass die eingereichten Wahlbewerbungen als Willenserklärungen aufzufassen seien und dementsprechend vom Wahlausschuss nach Verkehrsauffassung geprüft werden sollten. Der Wahlausschuss kann also vom Wortlaut der Bewerbung abweichen, falls er denkt, einen Fehler entdeckt zu haben.

Das bedeutet erst einmal weniger Arbeit für die Listenverantwortlichen. Geht aber bei der „Korrektur“ etwas schief, ist der Grummelfaktor bei 100.

Die neue Wahlordnung war nun angetreten, um diese ewige Grummelei zu minimieren. Die Neufassung enthält zwei Sätze, die hoffentlich magische Wirkung entfalten werden:

Offensichtliche Fehler in den Kandidaturen und auf dem Bewerbungsdeckblatt korrigiert der Wahlausschuss selbsttätig, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Dies gilt insbesondere für die inkorrekte Benennung von Studiengängen.

Fehler, die der Wahlausschuss nicht selbst beheben kann, müssen natürlich immer noch von den Listen korrigiert werden.

Nach den ganzen Korrekturen bekommen die Listen nun ein Verzeichnis, das die für ihre Wahl relevanten Daten wie Listenname, Namen und Studienfächer der Kandidierenden sowie die Listenreihung enthält. Die Listen bekommen dann eine Frist, innerhalb derer sie Korrekturen am Verzeichnis fordern können. Es sollte somit nicht mehr passieren, dass der Wahlausschuss eine fehlerhafte Korrektur vornimmt, die nicht bemerkt wird. Grummelfaktor: 1.

Die drei Bewerbungsvorgänge sind sehr süß im folgenden Comic zusammengefasst:

bewerbung

Stimmzettel

Jetzt muss auf den Stimmzetteln neben den Listen und ihren Kandidierenden auch die Wahl stehen, für die sie eigentlich gelten, und ein Hinweis darauf, wie viele Stimmen man eigentlich abgeben darf.

Bannmeile

Im Umkreis von 5 Metern um die Wahllokale ist jegliche Form der Wahlwerbung für Wahlvorschläge untersagt. Eine Ausnahme bildet z. B. die Wahlzeitung.

Dies wird bereits so praktiziert, jetzt steht es auch in der Wahlordnung.

Briefwahl

Das Wörtchen „formlos“ wurde beim Briefwahlantrag gestrichen. Der Antrag muss jetzt tatsächlich schriftlich erfolgen.

Vertrauenspersonen

…können dieses Amt jetzt auch schriftlich auf eine andere Person übertragen. Wird aus den Mitgliedern einer Liste eine SP-Fraktion, so wird die Fraktionssprecherin ebenfalls Vertrauensperson der Liste. Nach der Wahl sind Vertrauenspersonen insbesondere wichtig, wenn jemand nachrückt. Das passiert sehr häufig.

Weniger Lotterie

Bei Stimmengleichheit zwischen Kandidierenden einer Bewerbung wird die Reihenfolge der Kandidaturen aus der Bewerbung beibehalten. Besonders am Ende einer Liste gibt es oft Kandidierende mit gleich vielen Stimmen. Bislang musste deren Reihenfolge untereinander mühsam ausgelost werden. Das entfällt jetzt.

Fazit

Wenn die neue Wahlordnung vom Rektorat geprüft, für genehmigungsfähig befunden und veröffentlicht wird, bin ich zuversichtlich, dass die diesjährigen Wahlen etwas weniger Herzkasperpotenzial haben werden als in den letzten Jahren. Aber: Man weiß nie, was passieren wird.

Disclaimer

Dies ist keine offizielle Verlautbarung des Wahlausschusses. Dies ist keine umfassende Übersicht über sämtliche Änderungen, die die neue Wahlordnung bringt. Dieser Text ist über etwa zwei Stunden neben meiner Tätigkeit als junger Student in mühevollster Kleinarbeit entstanden und er enthält fraglos Fehler. Über jeden einzelnen dieser Fehler bin ich selbst am unglücklichsten. Ich freue mich jedoch, falls jemand etwas besser weiß und es mich wissen lässt.

  1. Hier tritt die Einpersonenliste noch einmal als Sonderfall auf: Sie darf eine oder zwei Vertrauenspersonen benennen.
  2. Dies wurde in aufwändigen Feldstudien eindrucksvoll belegt. Bitte beachten Sie das hier eingesetzte Stilmittel der sogenannten „Hyperbel“.

Electoral trolling

Einmal im Jahr sind an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Wahlen. Man wählt die Mitglieder des Studierendenparlaments sowie die studentischen Mitglieder des Senats, der Fakultätsräte, des Vorstands des Bonner Zentrums für Lehrerbildung und des Beirats der Gleichstellungsbeauftragten.

Es folgt eine (mit Sicherheit unvollständige) Auflistung von Dingen, die man tun kann, um den Wahlausschuss bzw. die Wahlleiter zu trollen, und zwar völlig im Rahmen der Wahlordnung. Und weil englische Titel hipper sind, sind die Titel auf Englisch.

Be lengthy!

Wer als Liste antritt, braucht einen hippen Listennamen. Die Klassiker sind „Rot-Gelb-Grüne Liste“, „Hochschulgruppe X“, „Gegen Studiengebühren!!!“ oder „Hinz & Kunz“. Aber das ist ja langweilig. Die Wahlordnung kennt schließlich keine obere Schranke für die Länge des Listennamens. Tretet doch mal als

„Wir sind die Liste, die den Wahlausschuss dadurch zu nerven versucht, dass sie den Listennamen soooooo lang macht, dass er kaum mehr auf den Stimmzettel passt und dadurch sehr viel Aufwand beim Layout verursacht – wir finden diese ganze Veranstaltung ansonsten doof und freuen uns über jede Listenstimme, mit der ihr ausdrückt, dass es euch genauso geht wie uns. #YoloSwag!“

an. Irgend ein armer Tropf muss das dann in der Wahlzeitung und auf dem Stimmzettel in geeigneter Weise unterbringen.

Apropos lange Namen: Wenn ihr schon dabei seid, könnt ihr auch gleich beantragen, dass eure Spitznamen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden. Wer würde nicht gern sein Kreuz bei Dominik „The Dominator“ Müller oder Ursel-Henriette „Die-deren-Name-nicht-genannt-werden-darf“ Meier-Huber machen! Mehr als aus fadenscheinigen Gründen abgelehnt werden kann der Antrag schließlich nicht.

Be many!

Wisst ihr, was genauso nervt wie lange Listennamen? Lange Listen. Ein Beispiel: 2014 trat die Liste „Juso-Hochschulgruppe“ mit 48 Kandidierenden an. Achtundvierzig! Dabei gibt es nur 43 Plätze zu besetzen. Und so etwas hat Auswirkungen auf das Layout des Stimmzettels:

Stimmzettel zur SP-Wahl 2014, stilisiert.

Stimmzettel zur SP-Wahl 2014, stilisiert.

Der Stimmzettel ist bereits in DIN A3 im Hochformat und stößt schon an seine physischen Grenzen. Tretet mit 5 Personen mehr auf der Liste an, und der Wahlausschuss darf sich ein neues Layout überlegen. Wie wäre es mal mit einem doppelseitigen Stimmzettel? Oder gleich DIN A2? Vielleicht gar ein Ausdruck auf  8cm-Kassenrollenpapier? Spannend!

Be even more!

Was nervt noch mehr als lange Listen? Viele Listen. Das bietet sich insbesondere bei den Gremienwahlen an, schließlich benötigst du bei der SP-Wahl aktuell 31 Homies, die entweder mit dir zusammen auf deiner Liste stehen oder dir wenigstens ihre Unterstützungsunterschrift geben wollen; für die Gremienwahlen sind es jedoch lediglich vier (plus dich selbst).  Allein aus den Kandidierenden fürs Studierendenparlament (ohne ihre Unterstützungsunterschriften) könnte man also 30 Listen für den Senat basteln. Und dann schauen wir mal, wie sie das auf den Stimmzettel bekommen 🙂

Hat man jedoch beim Studierendenparlament seine 32 Unterstützungsunterschriften zusammen, bekommt man in der Wahlzeitung in der Regel ganze vier DIN-A4-Seiten, auf denen man seine Weltsicht darlegen kann – oder einfach nur nach einer Frau fürs Leben suchen.

Menüvorschlag

Menüvorschlag für einen Wahlzeitungsbeitrag

Alternativ kann man im Listennamen auch sein Fan-sein ausleben. Das klappt allerdings nur bei der Wahl zum Studierendenparlament, wo neue Listennamen alphabetisch sortiert werden. Die Uni lost die Listenreihung stets aus.

Fiktiver Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis der Wahlzeitung

Fiktiver Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis der Wahlzeitung

Oder nennt euch doch mal Eyjafjallajökull und lacht euch einen Ast, wenn bei Elefantenrunde und Ergebnisverkündung versucht wird, euren Listennamen auszusprechen.

Die Möglichkeiten sind grenzenlos. Und jede/r sollte mal für ein Studierendenparlament kandidiert haben 😉

Ich freue mich schon auf die Wahlen 2015.

Bist du’s? Oder bist du’s nicht?

Der Ältestenrat ist so ein Gremium der verfassten Studierendenschaft, über das man gemeinhin sehr wenig weiß1. Wenn man etwas tiefer in der Materie steckt, dann stolpert man hin und wieder über Sätze wie „Der Ältestenrat hat damals entschieden…“ oder „Was sagt denn der Ältestenrat dazu?“

Wer ist der Ältestenrat eigentlich?

Ein Blick in die Satzung der Studierendenschaft sagt eigentlich alles:

§ 32 Funktion
(1) Der ÄR ist bei allen in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten das oberste
streitschlichtende Organ der Studierendenschaft.
(2) Er hat zudem die Aufgabe, die Kontinuität in der studentischen Selbstverwaltung
zu wahren.
(3) Er ist allen übrigen Organen und Gremien der Studierendenschaft gegenüber
unabhängig und selbständig.

§ 33 Zusammensetzung und Wahl
(1) Der ÄR besteht aus neun Studierenden, die sich um die Studierendenschaft
besonders verdient gemacht haben.
(2) Sie werden mit der Mehrheit der SP-Mitglieder gewählt und können nicht
abberufen werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
[...]
(5) Mitglieder des ÄR dürfen für kein anderes Organ oder Gremium der studentischen
Selbstverwaltung kandidieren oder ihm angehören.

Kurzum: In den Ältesrenrat setzt das SP Leute, die mal wichtig waren und jetzt Ahnung haben und sonst nix mehr tun. Ihr Wissen stellen sie den aktiven Jungspunden zur Verfügung und schlichten Streitigkeiten, falls nötig.

Warum erzählst du uns das?

Derzeit sind ja Wahlen. Also eher Wahlvorbereitungen. Und ungefähr das zweite, was ich in Zusammenhang mit den Wahlen gelernt habe, ist folgendes:

Eine Liste gilt dann als die selbe Liste wie bei der letzten Wahl, wenn ihr Name exakt identisch ist.

– diverse Ältestenratsmitglieder und weitere wichtige Personen

Warum ist das so? Nun, offenbar habe der Ältestenrat das mal so entschieden.

Nun haben sich zur letzten Wahl und zur aktuellen Wahl diverse Listen mit geänderten Namen beworben. Nach dem was da oben steht müssten diese also als neue Liste behandelt werden. Und die Wahlordnung legt fest, dass auf dem Stimmzettel zunächst die Listen aufgeführt werden, die bereits zur letzten Wahl angetreten sind, und dann folgen die neuen Listen in alphabetischer Reihenfolge.

Bei der letzten Wahl war dies allerdings deshalb unkritisch, da der Wahlausschuss von vor 2 Jahren die Listennamen in der Wahlzeitung und im Endergebnis mal so und mal so geschrieben hat. Es war also nicht möglich, zu überprüfen, ob die Namen identisch zum Vorjahr waren oder nicht. Deshalb wurden damals mit Augenmaß die meisten Listen als diejenigen vom Vorjahr eingestuft. Als Folge dessen wurde allerdings letztes Jahr penibelst darauf geachtet, dass die Listennamen an allen Stellen korrekt notiert wurden.

Zu dieser Wahl ist es also problemlos möglich, herauszufinden, welche Listen (= welche Listennamen) zur letzten Wahl bereits angetreten sind, und das vom Ältestenrat beschlossene Kriterium kann direkt angewandt werden. Die „neuen“ Listen „ghg-campus:grün bonn“, „Liberale Hochschulgruppe an der Uni Bonn (LHG)“ und „Liste Undogmatischer StudentInnen (LUST)“ wanderten deshalb zunächst in alphabetischer Reihenfolge ans Ende der Liste.

Großes Gejammer.

Moment amoal.

Kommen wir nun zur Gretchenfrage: Gibt es diese Beschluss eigentlich und wenn ja, was steht da wirklich drin?

Eine Nachfrage des (aktuellen) Wahlausschusses beim Ältesrenratsvorsitzenden hat ergeben, dass es wohl wirklich einmal einen diesbezüglichen Beschluss gegeben hat. Der Beschluss als solcher wurde noch nicht gefunden, allerdings gibt es Informationen zur Ausgangssituation: Damals™ hat sich wohl eine grüne Hochschulgruppe in zwei grüne Hochschulgruppen aufgespalten. Eine Gruppe hieß dann irgendwas mit GHG und die andere irgendwas mit campusgrün. Und dann ging es um die Frage, wer das tolle Wahlergebnis vom Vorjahr gewinnbringend für die Platzierung auf dem Stimmzettel nutzen durfte. Der diesjährige Wahlausschuss nahm dies zum Anlass, seine Entscheidung über die Listenreihung auf dem Stimmzettel noch einmal zu überdenken und aufgrund der vollkommen anderen Ausgangssituation die Listen trotz abweichender Namen ihren Pendants vom Vorjahr zuzuordnen.

Transparenz!

Der Ältestenrat als Institution hat ein großes Problem. Versucht mal, herauszufinden, wen die aktuellen Mitglieder des Ältestenrats sind.

Genau. Außer einem kleinen Absatz auf einer kleinen Unterseite auf der AStA-Homepage findet sich nichts über dieses Gremium der Weisen im großen Internet. Dabei sind laut Satzung2 alle Organe der Studierendenschaft – und damit auch der Ältestenrat – „verpflichtet, ihre Beschlüsse in geeigneter Form, insbesondere durch Aushang oder auf Informationsblättern sowie an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen“. Was passiert, wenn das nicht geschieht, sieht man am aktuellen Beispiel: Man meint, es gebe da irgendwie so einen Beschluss, aber wirklich gesehen hat den letztlich noch niemand.

  1. Gut, das könnte man jetzt über jedes Gremium der Verfassten Studierendenschaft sagen…
  2. Siehe § 4 Satzung der Studierendenschaft