Wie man sich für die Wahl der „Stelle für die Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte“ bewirbt

Es gibt ab April 2016 ein neues Gremium an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn: Die Stelle für die Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte.

Ihre Mitglieder werden im kommenden Januar gemeinsam mit den Mitgliedern der restlichen Gremien wie Senat, Fakultätsräten etc. gewählt. Daher taucht die Stelle für die Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte, die ich ab sofort mit SfdVdBsH abkürzen werde, auch in der kürzlich bekannt gemachten Wahlbekanntmachung für die Gremienwahlen (45. Jahrgang – Nr. 51) auf.

Während Kandidierende für Fakultätsräte, Senat usw. ihre Bewerbungsunterlagen ganz normal bei der Wahlleitung einreichen können, ist das bei der Stelle für die Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte etwas komplizierter.

Wer wird eigentlich wie gewählt?

Die Grundordnung der Universität (45. Jahrgang – Nr. 39) legt fest, dass die SfdVdBsH acht Mitglieder hat, die allesamt Studierende und als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte an der Universität Bonn beschäftigt sein müssen. Die zugehörige Wahlordnung (45. Jahrgang – Nr. 49) präzisiert dies in § 6 weiter:

Die Stelle wird mit acht Mitgliedern besetzt. In der Stelle müssen alle Fakultäten und das BZL durch Mitglieder repräsentiert werden. Pro Fakultät sowie am BZL wird je ein Mitglied gewählt.

Wenn wir kurz nachrechnen, geht das sogar auf. Schön!

Ein Novum hierbei ist, dass jede Fakultät und das BZL einen eigenen Wahlkreis bilden. Das heißt, dass die Studierenden der philosophischen Fakultät das eine Mitglied der philosophischen Fakultät wählen, die der katholisch-theologischen Fakultät das Mitglied der katholisch-theologischen Fakultät, und so weiter. Ein solches Verfahren gab es bislang nur bei den professoralen Mitgliedern von Gremien.

Was haben Sie sich denn dabei gedacht?

Wie funktioniert nun die Bewerbung? Die Wahlbekanntmachung sagt hierzu:

3.  Wahlvorschläge
(1) Die Wahlvorschläge werden vom Präsidium des Studierendenparlaments getrennt nach Wahlkreisen eingereicht. Ein Wahlvorschlag kann dabei mehrere einzelne Kandidaturen umfassen.

Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich. Warum soll denn das Präsidium des Studierendenparlaments die Wahlvorschläge einreichen? Die Kandidierenden sind doch alle selbst alt genug?

Um diese Frage zu beantworten, blicken wir, wie so oft, ins Hochschulgesetz.

§ 46a Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte

(1) Die Studierenden bestimmen durch Wahl auf der Grundlage eines Vorschlags der Studierendenschaft eine Stelle, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte die Belange von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften nach § 46 wahrnimmt, die über kein für ihre Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen.

Da kann man sich jetzt wundern, doch das Hochschulgesetz bekommen wir so schnell nicht mehr geändert. Wer ist nun diese ominöse „Studierendenschaft“, die diesen Vorschlag einreicht? Zunächst einmal sind das alle nach der Einschreibungsordnung eingeschriebenen Studierenden der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Das wäre aber höchst unpraktisch, wenn wir alle gemeinsam diesen Vorschlag einreichen müssten.

Üblicherweise wird die Studierendenschaft durch die AStA-Vorsitzende vertreten (§ 16 SdS). Daher stand im ursprünglichen Entwurf für die Wahlordnung für die SfdVdBsH, dass der AStA-Vorsitz die Wahlvorschläge bei der Wahlleitung einreichen sollte. Nachdem im Senat grundsätzliche Bedenken an der Neutralität zukünftiger AStA-Vorsitzender geäußert wurden, änderte man die Formulierung dahingehend, dass nun das SP-Präsidium für die Einreichung verantwortlich ist. Ob das zwangsläufig neutraler als der AStA-Vorsitz agiert, mag ich nicht beurteilen.

Einen Nachteil hat diese Änderung bereits: Während der AStA-Vorsitz üblicherweise regelmäßige Sprechzeiten anbietet, zu denen die Wahlvorschläge bei ihm abgegeben werden könnten, tut das SP-Präsidium das nicht.

Die Situation stellt sich also aktuell wie folgt dar1:

Hilfskraftbewerbung

 

Das SP-Präsidium sollte sich also dringend überlegen, wie es die Einreichung der Wahlvorschläge organisieren will. Und das über geeignete Kanäle kommunizieren. Viel Zeit ist nicht mehr, denn die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge ist bereits Donnerstag, 10. Dezember 2015, 15:00 Uhr.

  1. Erneut eine Gelegenheit, meine sagenhaften Illustrationskünste unter Beweis zu stellen!

Abstimmungsmüdigkeit

Akklamation ist die Bestätigung eines Vorschlags durch wildes Klopfen auf einen Tisch. Quasi das Kaninchen unter den Abstimmungsverfahren.

Wenn man bei einer anständigen Abstimmung mit der abzustimmenden Sache nicht einverstanden ist, hebt man einfach bei der Option „Nein“ die Hand. Oder bei der Option „Enthaltung“.

Wenn man hingegen bei einer Akklamation mit der abzustimmenden Sache nicht einverstanden ist, muss man zunächst durch lautes Rufen das Geklopfe der Anderen übertönen und sich damit auch noch bei der Sitzungsleitung bemerkbar machen, die dann den laufenden „Abstimmungsvorgang“ abbrechen müsste.

Das ist total nervig. Für alle Beteiligten.

Eine Enthaltung durch „nicht-Klopfen“ ist zudem ungefähr so effektiv wie ein Teelöffel zum Ausheben einer Baugrube. Sofern sich nicht alle enthalten und nur ein, zwei Personen in die peinliche Stille hineinklopfen.

Natürlich, es ist körperlich sehr ermüdend, den Arm nicht nur 3 Zentimeter anzuheben, sondern vielleicht gar über den eigenen Kopf hinaus auszustrecken.

Aber wenn man schon zu faul ist, einmal kurz den Arm zu heben, was hat man dann überhaupt in einem Gremium verloren?

Noch besser sind die Sitzungsleitungen, die einfach nur fragen „Hat jemand was dagegen? Gut, dann ist das beschlossen.“ – natürlich ohne Pause zwischen den beiden Sätzen.

Jetzt könnte man annehmen, das gäbe es nur in universitären Gremien. Diverse studentische Gremien sind da aber auch gut dabei. I look at you, Fachschaftenkonferenz.

Gut, nun könnte man einwenden, per Akklamation ginge das ja alles schneller. Das stimmt schon. Aber man möchte ja Dinge nicht schnell beschließen, sondern ordentlich arbeiten.

Also hoffentlich.

Doppelstatus

Wir hatten ja schon lange nichts mehr zu Wahlen.

Malte hat kürzlich die Universitätsverwaltung besucht und ist einer spannenden Frage auf den Grund gegangen. Es geht um den Status von Promotionsstudierenden, die gleichzeitig als wissenschaftliche Hilfskräfte (WHK) an der Universität beschäftigt werden.

Im konkreten Fall hatte die Fachschaft Mathematik versucht, einen Promotionsstudierenden als studentisches Mitglied für die Fachgruppe zu nominieren. Diesem Versuch wurde auf dem Weg zum Fakultätsrat (der letztlich darüber entscheidet) abschlägig beschieden.

Nach Auskunft der Universitätsverwaltung (Abteilung 1.1) verhält es sich jedoch mit als WHK beschäftigten Promotionsstudierenden wie folgt:

Promotionsstudierende sind nach Einschreibungsordnung der Uni Bonn als reguläre Studierende eingeschrieben und gehören somit der Statusgruppe der Studierenden an.

Von diesen Statusgruppen gibt es 4 Stück: Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter, nichtwissenschaftliche Mitarbeiter1 und Studierende.

Da diese Studierenden aber auch als WHK beschäftigt sind, sind sie ebenfalls Mitglied der Statusgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Sie gehören also beiden Statusgruppen an.

In Gremien der Universität werden die Sitze in der Regel auf die Statusgruppen aufgeteilt und von diesen dann in geeigneter Weise besetzt, etwa durch Ernennung oder Wahl.

Man kann allerdings nicht für zwei Statusgruppen gleichzeitig in universitären Gremien sitzen oder die Besetzung mitbestimmen2.  Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Statusgruppe (inkl. aktivem und passivem Wahlrecht) ist die Eintragung im Wählerverzeichnis der letzten Gremienwahlen. Diese Eintragung kann man ändern, sich also z. B. von der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter in die Gruppe der Studierenden umtragen lassen. Der Zeitpunkt dafür ist dann gekommen, wenn das Wählerverzeichnis für die nächsten Gremienwahlen ausliegt, also in der Regel Ende November – Anfang Dezember. Im Dekanatsbüro kann dann die Umtragung angewiesen werden – ohne Angabe von Gründen.

Wechsel der Statusgruppe (Symbolbild)

Wechsel der Statusgruppe (Symbolbild)

Zu beachten ist hierbei noch, dass die Gremienwahlen für die Gruppe der Studierenden jährlich, für die restlichen Statusgruppen hingegen nur alle zwei Jahre stattfinden, das nächste Mal also erst wieder im Januar 2016. Ob eine vorherige Umtragung doch möglich ist, ist mir nicht bekannt.

Zurück zum Eingangsbeispiel: Die Fachschaft Mathematik müsste also für ihren Vorschlag prüfen lassen, für welche Statusgruppe ihr Wunschkandidat im Wählerverzeichnis der Gremienwahlen im Januar eingetragen war, und es dann gegebenenfalls neu versuchen.

Für die Wahl zum Studierendenparlament und die Fachschaftswahlen gilt hingegen, dass Promotionsstudierende als ordentliche Studierende immer wahlberechtigt sind. Die entsprechenden Wahlordnungen machen hier keine Einschränkungen und fordern lediglich eine Einschreibung nach Einschreibeordnung sowie Zuordnung des Studienfachs zur betreffenden Fachschaft.

  1. oder „Mitarbeiter in Technik und Verwaltung“
  2. Wer wissen möchte, wo das steht, möge sich bitte an Abteilung 1.1 wenden. Ich weiß es nicht. Das gilt auch für die Mitgliedschaft in mehreren Fakultäten: Bei Wahlen muss man sich für das Wahlrecht in einer der Fakultäten entscheiden.